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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Wolf-Landtechnik GmbH

Wolf-Landtechnik GmbH
Nickrischer Straße 15
02827 Görlitz
Deutschland
Telefon: 0171 1001320
E-Mail: kevin@wolf-landtechnik.de

I. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Angebote, Kaufverträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen der Wolf-Landtechnik GmbH, nachfolgend „Verkäufer“ genannt.

2. Sie gelten insbesondere für den Verkauf und die Lieferung von neuen und gebrauchten Landmaschinen, Anbaugeräten, Anhängern, Arbeitsmaschinen, landwirtschaftlichen Geräten, Ersatzteilen, Verschleißteilen, Zubehör und sonstigen Waren.

3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, soweit in den einzelnen Bestimmungen nicht ausdrücklich zwischen diesen Käufergruppen unterschieden wird.

4. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

5. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

6. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen eines Unternehmers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Verkäufer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Käufers eine Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführt.

7. Individuelle Vereinbarungen, die im Einzelfall mit dem Käufer getroffen werden, haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

II. Angebote, Produktangaben und Vertragsschluss

1. Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

2. Die Darstellung von Waren auf Internetseiten, Verkaufsplattformen, in sozialen Netzwerken, Anzeigen, Katalogen, Prospekten oder sonstigen Werbemitteln stellt grundsätzlich kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages dar.

3. Abbildungen, Fotografien, Videos, Zeichnungen, Beschreibungen, Ausstattungslisten, Gewichts-, Leistungs- und Maßangaben sowie sonstige technische Angaben dienen der Beschreibung der Ware.

4. Solche Angaben gelten nur dann als verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung, wenn sie ausdrücklich in das Angebot, die Auftragsbestätigung oder den Kaufvertrag aufgenommen wurden.

5. Handelsübliche, konstruktionsbedingte oder technisch notwendige Abweichungen bleiben vorbehalten, soweit sie die vereinbarte Verwendbarkeit der Ware nicht wesentlich beeinträchtigen und dem Käufer zumutbar sind.

6. Gegenüber Verbrauchern bleiben die gesetzlichen Anforderungen an die Beschaffenheit der Ware unberührt. Eine Abweichung von den objektiven Anforderungen gilt nur, wenn der Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens darauf hingewiesen wurde und die Abweichung ausdrücklich und gesondert im Vertrag vereinbart wurde.

7. Mit seiner Bestellung gibt der Käufer ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages ab. Bestellungen können insbesondere per E-Mail, telefonisch, persönlich, über eine Verkaufsplattform oder in sonstiger Textform erfolgen.

8. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn der Verkäufer die Bestellung durch eine Auftragsbestätigung annimmt, eine Rechnung oder Zahlungsaufforderung übersendet, eine vereinbarte Anzahlung entgegennimmt oder die Ware ausliefert.

9. Eine automatische Eingangsbestätigung oder eine unverbindliche Reservierungsbestätigung stellt noch keine Annahme des Vertragsangebots dar.

10. Der Verkäufer ist berechtigt, das Vertragsangebot des Käufers innerhalb von vierzehn Tagen nach Eingang anzunehmen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Annahme, ist der Käufer nicht mehr an sein Angebot gebunden.

11. Der Käufer ist verpflichtet, das Angebot und die Auftragsbestätigung vor Vertragsschluss beziehungsweise unmittelbar nach deren Erhalt sorgfältig auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen.

12. Dies betrifft insbesondere:

  • Hersteller, Modell und Maschinentyp,
  • Arbeitsbreite und Abmessungen,
  • Leistung und technische Ausführung,
  • Ausstattung und Zubehör,
  • Bereifung, Achsen und Fahrwerk,
  • Bremsanlage und Beleuchtung,
  • Hydraulik, Elektrik und Steuerung,
  • Anbau- und Kupplungssysteme,
  • Farbe und Lackierung,
  • Lieferanschrift sowie
  • sonstige individuelle Anforderungen.

13. Unternehmer haben erkennbare Fehler oder Abweichungen in der Auftragsbestätigung unverzüglich in Textform mitzuteilen.

14. Der Käufer ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm übermittelten technischen Angaben, Maße, Fahrzeugdaten, Anschlussdaten, Nutzlasten, betrieblichen Anforderungen und sonstigen Bestellvorgaben verantwortlich.

15. Der Verkäufer haftet nicht für Nachteile, die auf falschen oder unvollständigen Angaben des Käufers beruhen, sofern der Verkäufer deren Unrichtigkeit nicht kannte und auch nicht erkennen musste.

III. Sonderanfertigungen und individuelle Konfigurationen

1. Als Sonderanfertigung oder individuell konfigurierte Ware gilt insbesondere eine Ware, die auf verbindlichen Wunsch des Käufers hergestellt, bestellt, beschafft, umgebaut, angepasst, ergänzt, lackiert oder mit einer besonderen Ausstattung versehen wird.

2. Eine individuelle Konfiguration kann insbesondere folgende Merkmale betreffen:

  • Arbeitsbreite oder Abmessungen,
  • Bereifung, Achsen oder Fahrwerk,
  • Bremsanlage oder Beleuchtung,
  • Hydraulik, Elektrik oder Steuerung,
  • Anbauvorrichtungen und Kupplungssysteme,
  • Lackierung oder Sonderfarbe,
  • Leistung oder technische Ausführung,
  • Zubehör oder Sonderausstattung sowie
  • sonstige kundenspezifische Merkmale.

3. Nach Vertragsschluss gewünschte Änderungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Verkäufers. Ein Anspruch des Käufers auf eine nachträgliche Änderung besteht nicht.

4. Der Käufer trägt sämtliche durch eine nachträgliche Änderung entstehenden Mehrkosten. Hierzu gehören insbesondere Beschaffungs-, Hersteller-, Planungs-, Umbau-, Rückbau-, Transport- und Verwaltungskosten.

5. Eine durch nachträgliche Änderungen verursachte Verlängerung der Lieferzeit geht nicht zulasten des Verkäufers.

6. Der Verkäufer ist berechtigt, die Durchführung einer nachträglichen Änderung von einer zusätzlichen Vorauszahlung abhängig zu machen.

7. Bei Waren, die aufgrund einer individuellen Auswahl des Verbrauchers hergestellt oder eindeutig auf seine persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten werden, kann das gesetzliche Widerrufsrecht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ausgeschlossen sein.

IV. Preise und zusätzliche Kosten

1. Maßgeblich sind der im jeweiligen Angebot oder in der Auftragsbestätigung genannte Kaufpreis und die dort aufgeführten Nebenleistungen.

2. Gegenüber Verbrauchern werden Preise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer ausgewiesen, soweit gesetzlich nichts anderes zulässig ist.

3. Gegenüber Unternehmern verstehen sich die Preise als Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich ein Bruttopreis vereinbart wurde.

4. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, gelten die Preise ab Standort der Ware beziehungsweise ab Werk des Herstellers.

5. Kosten für Verpackung, Verladung, Transport, Versicherung, Überführung, Maut, Fähren, Zoll, Einfuhr, Ausfuhr, Genehmigungen, Kranleistungen, Sondertransporte, Begleitfahrzeuge und sonstige Nebenleistungen sind nicht im Kaufpreis enthalten, sofern sie nicht ausdrücklich als enthalten bezeichnet wurden.

6. Bei Lieferungen außerhalb Deutschlands trägt der Käufer sämtliche im Empfänger- oder Transitland anfallenden Zölle, Steuern, Einfuhrabgaben, Genehmigungsgebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

7. Gegenüber Unternehmern ist der Verkäufer berechtigt, nach Vertragsschluss eingetretene und bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Erhöhungen von Herstellerpreisen, Rohstoffkosten, Transportkosten, Zöllen, Wechselkurskosten oder sonstigen Beschaffungskosten angemessen weiterzugeben, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen und die Kostensteigerung nicht vom Verkäufer zu vertreten ist.

8. Entsprechende Kostensenkungen werden in gleicher Weise zugunsten des Unternehmers berücksichtigt.

9. Gegenüber Verbrauchern erfolgen Preisänderungen nach Vertragsschluss nur, wenn dies ausdrücklich und wirksam vereinbart oder gesetzlich zulässig ist.

V. Zahlungsbedingungen und Anzahlungen

1. Zahlungsart, Höhe einer Anzahlung und Fälligkeit richten sich nach dem individuellen Angebot, der Auftragsbestätigung oder der Rechnung.

2. Je nach Vereinbarung kann die Zahlung insbesondere erfolgen durch:

  • Vorkasse per Banküberweisung,
  • Echtzeitüberweisung,
  • Anzahlung mit anschließender Restzahlung,
  • Barzahlung bei Abholung oder Anlieferung oder
  • eine sonstige ausdrücklich vereinbarte Zahlungsart.

3. Wird eine Anzahlung vereinbart, ist diese zu dem im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in der Rechnung genannten Zeitpunkt fällig.

4. Der Verkäufer ist vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung nicht verpflichtet, die Ware zu reservieren, zu bestellen, zu beschaffen, herstellen zu lassen, anzupassen oder auszuliefern.

5. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist der vollständige Kaufpreis vor Übergabe, Verladung oder Abladen der Ware zu zahlen.

6. Wurde eine Barzahlung bei Anlieferung vereinbart, ist der vollständige Betrag vor Beginn des Abladevorgangs zu bezahlen.

7. Bei Zahlung durch Echtzeitüberweisung erfolgt die Übergabe oder das Abladen erst, nachdem der Zahlungseingang auf einem Konto des Verkäufers tatsächlich festgestellt wurde. Die Vorlage eines Überweisungsbelegs allein genügt nicht.

8. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, die Ware, Fahrzeugpapiere, Zulassungsdokumente, Ursprungsnachweise, Bedienungsanleitungen oder sonstige Unterlagen herauszugeben, solange fällige Zahlungen nicht vollständig geleistet wurden.

9. Zahlungen an Mitarbeiter, Fahrer oder sonstige Hilfspersonen des Verkäufers dürfen nur erfolgen, wenn diese ausdrücklich zur Entgegennahme der Zahlung bevollmächtigt wurden.

10. Der Käufer gerät nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen in Zahlungsverzug.

11. Während des Verzugs gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Bei einem Rechtsgeschäft, an dem kein Verbraucher beteiligt ist, kann der Verkäufer zusätzlich die gesetzliche Verzugspauschale und einen weitergehenden Verzugsschaden geltend machen.

12. Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Zahlungsanspruch des Verkäufers durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist, kann der Verkäufer noch ausstehende Leistungen zurückhalten und eine angemessene Sicherheit oder Vorauszahlung verlangen.

13. Leistet der Käufer innerhalb einer angemessenen Frist keine ausreichende Sicherheit, kann der Verkäufer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen.

14. Der Käufer darf nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen.

15. Ein Verbraucher darf darüber hinaus mit Forderungen aufrechnen, die aus demselben Vertragsverhältnis stammen.

16. Ein Zurückbehaltungsrecht darf der Käufer nur geltend machen, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

VI. Lieferfristen, Selbstbelieferung und höhere Gewalt

1. Lieferfristen und Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden.

2. Unverbindlich genannte Lieferzeiten stellen Schätzungen anhand der bei Vertragsschluss vorliegenden Informationen dar.

3. Eine Lieferfrist beginnt nicht vor:

  • Abschluss des Vertrages,
  • Eingang einer vereinbarten Anzahlung,
  • vollständiger Klärung aller technischen Einzelheiten,
  • Vorliegen aller erforderlichen Angaben und Unterlagen des Käufers sowie
  • Erteilung notwendiger Genehmigungen oder Freigaben.

4. Die Einhaltung von Lieferfristen setzt voraus, dass der Käufer seine vertraglichen Mitwirkungs- und Zahlungspflichten rechtzeitig erfüllt.

5. Der Vertragsschluss steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch Hersteller und Vorlieferanten, sofern der Verkäufer ein entsprechendes kongruentes Beschaffungsgeschäft abgeschlossen hat und die fehlende oder verspätete Belieferung nicht zu vertreten hat.

6. Wird der Verkäufer ohne eigenes Verschulden nicht oder nicht rechtzeitig beliefert, wird der Käufer unverzüglich informiert.

7. Ist die Ware dauerhaft nicht verfügbar, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten. Bereits erbrachte Zahlungen werden in diesem Fall unverzüglich zurückerstattet.

8. Lieferfristen verlängern sich angemessen, wenn die Lieferung durch Ereignisse verzögert wird, die außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers liegen.

9. Hierzu gehören insbesondere:

  • höhere Gewalt,
  • Naturereignisse und extreme Witterung,
  • Krieg, Unruhen, Terroranschläge oder Sabotage,
  • Epidemien oder Pandemien,
  • Streiks oder rechtmäßige Aussperrungen,
  • behördliche Maßnahmen oder Exportbeschränkungen,
  • Verkehrs- und Transportstörungen,
  • Grenzschließungen oder Zollverzögerungen,
  • Ausfälle von Energie-, Kommunikations- oder IT-Systemen,
  • Produktionsausfälle beim Hersteller sowie
  • fehlende oder verspätete Zulieferteile.

10. Dies gilt nur, soweit das betreffende Ereignis die Lieferung tatsächlich beeinträchtigt und vom Verkäufer nicht zu vertreten ist.

11. Dauert das Hindernis so lange an, dass einem Vertragspartner das Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann, stehen beiden Vertragspartnern die gesetzlichen Rechte zu.

12. Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzögerungen bestehen nur nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen und der in diesen AGB enthaltenen Haftungsregelungen.

VII. Weltweite Lieferung und Transportkosten

1. Der Verkäufer bietet nach individueller Vereinbarung Lieferungen innerhalb Deutschlands sowie internationale und weltweite Lieferungen an.

2. Der Transport kann durch vom Verkäufer beauftragte Speditionen, Frachtführer, Transportunternehmen oder sonstige Dienstleister mit deren eigenen Fahrzeugen durchgeführt werden.

3. Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, trägt der Käufer sämtliche Kosten der Lieferung und des Transports.

4. Hierzu gehören insbesondere:

  • Fracht- und Speditionskosten,
  • Verpackungs- und Verladekosten,
  • Transportversicherung,
  • Maut- und Fährkosten,
  • Kosten von Begleitfahrzeugen,
  • Kran- und Sondertransportkosten,
  • Zoll- und Ausfuhrkosten,
  • Genehmigungs- und Verwaltungskosten sowie
  • sonstige mit dem Transport verbundene Aufwendungen.

5. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich an die in der Auftragsbestätigung genannte Lieferanschrift.

6. Der Käufer hat sicherzustellen, dass der Lieferort mit dem eingesetzten Transportfahrzeug gefahrlos und rechtlich zulässig erreichbar ist.

7. Der Käufer hat insbesondere für eine ausreichende Zufahrt, Tragfähigkeit, Breite, Höhe, Rangiermöglichkeit und Bodenbeschaffenheit zu sorgen.

8. Der Verkäufer und der beauftragte Frachtführer sind nicht verpflichtet, ungeeignete, unbefestigte, gefährliche oder rechtlich unzulässige Zufahrten zu befahren.

9. Kann der vereinbarte Lieferort nicht gefahrlos erreicht werden, darf die Ware an einem nächstgelegenen geeigneten und zumutbaren Ort zur Entladung bereitgestellt werden.

VIII. Abladen der Ware

1. Das Abladen der Ware ist grundsätzlich Aufgabe und Verantwortung des Käufers.

2. Der Käufer muss am vereinbarten Lieferort rechtzeitig geeignetes, betriebsbereites und ausreichend dimensioniertes Entladegerät zur Verfügung stellen.

3. Als Entladegerät kommen je nach Art und Gewicht der Ware insbesondere in Betracht:

  • Teleskoplader,
  • Frontlader,
  • Gabelstapler,
  • Radlader,
  • Kran oder
  • sonstige geeignete Hebe- und Entladegeräte.

4. Das eingesetzte Entladegerät muss über eine für Gewicht, Abmessungen und Lastschwerpunkt der Ware ausreichende Trag- und Hubkraft verfügen.

5. Der Käufer muss geeignetes und fachkundiges Personal für die Bedienung des Entladegeräts sowie erforderliche Anschlag- und Sicherungsmittel bereitstellen.

6. Der Fahrer oder Frachtführer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, ein Entladegerät bereitzustellen, ein Entladegerät des Käufers zu bedienen oder die Ware selbst abzuladen.

7. Eine Entladung durch eine am Lieferfahrzeug vorhandene Ladebordwand oder sonstige technische Vorrichtung erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde oder sich aus dem konkreten Transportauftrag ergibt.

8. Lieferungen auf Paletten mit einem Fahrzeug mit Ladebordwand stellen eine Ausnahme dar und begründen keinen Anspruch auf eine entsprechende Entladeart bei anderen Lieferungen.

9. Der Käufer ist für die Einhaltung sämtlicher Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs-, Ladungssicherungs- und Betriebssicherheitsvorschriften während des Abladevorgangs verantwortlich, soweit der Abladevorgang von ihm oder seinen Hilfspersonen durchgeführt wird.

10. Der Käufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an der Ware, am Lieferfahrzeug, an Entladegeräten, Grundstücken oder sonstigen Gegenständen sowie für Personenschäden, soweit diese durch ihn, seine Mitarbeiter, Beauftragten oder sonstigen Hilfspersonen schuldhaft verursacht werden.

11. Fehlt am Lieferort ein geeignetes Entladegerät oder ist eine sichere Entladung aus Gründen aus der Sphäre des Käufers nicht möglich, kann der Fahrer die Entladung verweigern.

IX. Fehlfahrt, Annahmeverzug und Rücktransport

1. Scheitert die Lieferung oder Ablieferung aus einem vom Käufer zu vertretenden Grund, trägt der Käufer sämtliche hierdurch entstehenden Kosten.

2. Dies gilt insbesondere, wenn:

  • der Käufer die Annahme unberechtigt verweigert,
  • der Käufer am vereinbarten Lieferort nicht erreichbar oder anwesend ist,
  • eine vereinbarte Zahlung nicht rechtzeitig geleistet wurde,
  • die Lieferanschrift unrichtig oder unvollständig angegeben wurde,
  • der Lieferort nicht mit dem Transportfahrzeug erreichbar ist,
  • kein geeignetes Entladegerät vorhanden ist,
  • das vorhandene Entladegerät keine ausreichende Tragkraft besitzt oder
  • der Abladevorgang nicht sicher durchgeführt werden kann.

3. Zu den vom Käufer zu tragenden Kosten gehören insbesondere:

  • die ursprünglichen Transportkosten,
  • Fehlfahrt und Rückfahrt,
  • Warte- und Standzeiten,
  • zusätzliche Fahrer- und Personalkosten,
  • Rücktransport,
  • Zwischenlagerung und Lagerkosten,
  • erneute Verladung,
  • erneute Anlieferung,
  • Maut- und Fährkosten,
  • Übernachtungs- und Reisekosten sowie
  • sonstige tatsächlich entstandene Mehrkosten.

4. Wird die Ware aufgrund einer Vertragsverletzung des Käufers zum Verkäufer, zum Hersteller, zu einem Lieferanten, zu einer Werkstatt oder zu einem Lager zurücktransportiert, trägt der Käufer sämtliche erforderlichen Kosten des Rücktransports.

5. Eine spätere erneute Lieferung erfolgt nur nach vorheriger Vereinbarung und grundsätzlich erst nach vollständiger Bezahlung der zusätzlich entstandenen Kosten.

6. Befindet sich der Käufer im Annahmeverzug, kann der Verkäufer die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers einlagern oder durch einen Dritten einlagern lassen.

7. Der Käufer trägt die tatsächlich entstandenen und ortsüblichen Lager-, Versicherungs-, Bewegungs- und Sicherungskosten.

8. Die gesetzlichen Rechte des Verkäufers wegen Annahmeverzugs, insbesondere auf Ersatz des entstandenen Schadens und zusätzlicher Aufwendungen, bleiben unberührt.

9. Nach erfolgloser Setzung einer angemessenen Nachfrist kann der Verkäufer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen.

X. Gefahrübergang und Transportschäden

1. Gegenüber Unternehmern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware spätestens mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst mit der Beförderung beauftragte Person auf den Käufer über.

2. Dies gilt gegenüber Unternehmern auch bei Teillieferungen sowie dann, wenn der Verkäufer den Transport organisiert oder bezahlt.

3. Bei Abholung durch einen Unternehmer geht die Gefahr mit Bereitstellung und Übergabe der Ware am Abholort über.

4. Gegenüber Verbrauchern geht die Gefahr grundsätzlich erst über, wenn der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Ware erhalten hat.

5. Beauftragt ein Verbraucher selbständig einen Beförderer, den der Verkäufer zuvor nicht benannt hat, gelten die gesetzlichen Bestimmungen zum Gefahrübergang.

6. Der Käufer hat äußerlich erkennbare Transportschäden möglichst unmittelbar bei Übergabe gegenüber dem Fahrer oder Frachtführer zu dokumentieren und bestätigen zu lassen.

7. Der Käufer soll den Verkäufer unverzüglich über einen Transportschaden informieren und aussagekräftige Fotos, Videos, Frachtpapiere und sonstige Nachweise übermitteln.

8. Die gesetzlichen Rechte eines Verbrauchers werden nicht dadurch eingeschränkt, dass er eine solche Dokumentation oder Mitteilung unterlässt.

9. Bei Unternehmern bleiben die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten unberührt.

XI. Eigentumsvorbehalt

1. Bei Verträgen mit Verbrauchern bleibt die Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum des Verkäufers.

2. Bei Verträgen mit Unternehmern bleibt die Ware bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher gegenwärtiger Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung Eigentum des Verkäufers.

3. Der Käufer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und in ordnungsgemäßem Zustand zu halten.

4. Der Käufer hat die Vorbehaltsware auf eigene Kosten angemessen gegen Diebstahl, Feuer, Wasser, Sturm, Transportschäden und sonstige übliche Risiken zu versichern, soweit dies nach Art und Wert der Ware angemessen ist.

5. Auf Verlangen hat der Käufer dem Verkäufer einen entsprechenden Versicherungsnachweis vorzulegen.

6. Der Käufer darf die Vorbehaltsware ohne vorherige Zustimmung des Verkäufers weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen.

7. Pfändungen, Beschlagnahmen und sonstige Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sind dem Verkäufer unverzüglich in Textform mitzuteilen.

8. Der Käufer hat dem Verkäufer sämtliche zur Abwehr eines Zugriffs erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

9. Ist für die Ware eine Zulassungsbescheinigung Teil II, ein Fahrzeugbrief oder ein vergleichbares Eigentumsdokument ausgestellt, darf der Verkäufer dieses Dokument bis zur vollständigen Bezahlung verwahren.

10. Unternehmer dürfen die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern.

11. Der Unternehmer tritt dem Verkäufer bereits jetzt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung in Höhe des offenen Rechnungsbetrages einschließlich Umsatzsteuer ab.

12. Der Unternehmer bleibt zur Einziehung der Forderung ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde.

13. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, kann der Verkäufer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten und die Herausgabe der Vorbehaltsware verlangen.

14. Der Käufer hat nach wirksamem Rücktritt die Herausgabe zu ermöglichen und die Ware an einem vereinbarten Ort zur Abholung bereitzustellen.

15. Sämtliche erforderlichen Kosten der Rücknahme, Demontage, Verladung, Sicherung, Lagerung und des Rücktransports trägt der Käufer, soweit er die Vertragsverletzung zu vertreten hat.

16. Der Verkäufer wird einen erzielten Verwertungserlös nach Abzug seiner offenen Forderungen und der erforderlichen Verwertungskosten zugunsten des Käufers berücksichtigen.

XII. Stornierung, Nichtabnahme und Anzahlungen

1. Nach Vertragsschluss besteht außerhalb eines gesetzlichen Widerrufs-, Rücktritts- oder sonstigen Lösungsrechts kein allgemeines Recht des Käufers, eine Bestellung zu stornieren oder eine Ware zurückzugeben.

2. Eine vom Käufer gewünschte Vertragsaufhebung oder Stornierung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Verkäufers.

3. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, einer Vertragsaufhebung oder Stornierung zuzustimmen.

4. Stimmt der Verkäufer einer Vertragsaufhebung zu oder ist er wegen eines vom Käufer zu vertretenden Umstands zum Rücktritt oder zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt, muss der Käufer den hierdurch entstandenen Schaden und die erforderlichen Aufwendungen ersetzen.

5. Zu den ersatzfähigen Positionen können insbesondere gehören:

  • bereits entstandene Hersteller- und Lieferantenkosten,
  • Beschaffungs- und Finanzierungskosten,
  • Kosten der Herstellung oder individuellen Konfiguration,
  • Umbau-, Demontage- und Rückbaukosten,
  • Transport- und Rücktransportkosten,
  • Maut-, Fähr- und Genehmigungskosten,
  • Verpackungs-, Verlade- und Entladekosten,
  • Lager- und Standkosten,
  • Wertminderungen und Verwertungskosten,
  • angemessene Verwaltungs- und Bearbeitungskosten,
  • entgangener Gewinn sowie
  • ein nachweisbarer Schaden daraus, dass die Ware für den Käufer reserviert und deshalb ein Verkauf an andere konkrete Interessenten nicht durchgeführt wurde.

6. Ersparte Aufwendungen sowie ein aus einer anderweitigen Verwertung erzielter oder zumutbar erzielbarer Erlös werden bei der Schadensberechnung berücksichtigt.

7. Bereits geleistete Anzahlungen verfallen nicht automatisch.

8. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, fällige Ansprüche wegen Schadensersatzes, Aufwendungsersatzes, Zahlungsverzugs, Lagerung, Transport, Rücktransport oder sonstiger Vertragsverletzungen mit der geleisteten Anzahlung zu verrechnen.

9. Ein nach der Verrechnung verbleibender Überschuss wird dem Käufer zurückerstattet.

10. Übersteigen die wirksamen Ansprüche des Verkäufers die geleistete Anzahlung, bleibt der Käufer zur Zahlung des Differenzbetrages verpflichtet.

11. Gegenüber Unternehmern kann der Verkäufer bei einer vom Unternehmer zu vertretenden Nichtabnahme oder unberechtigten Vertragsbeendigung pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 15 Prozent des vereinbarten Nettokaufpreises verlangen.

12. Dem Unternehmer bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass überhaupt kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

13. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Ersparte Aufwendungen und erzielte Verwertungserlöse werden angerechnet.

14. Gegenüber Verbrauchern findet die Schadenspauschale nach Absatz 11 keine Anwendung. Gegenüber Verbrauchern kann nur ein nach den gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich bestehender Schaden geltend gemacht werden.

15. Bei individuell hergestellten oder konfigurierten Waren können die ersatzfähigen Aufwendungen und Wertverluste einen erheblichen Teil des Kaufpreises oder im Einzelfall den gesamten noch offenen Kaufpreis erreichen, wenn die Ware nicht oder nur mit erheblichem Verlust anderweitig verwertet werden kann.

XIII. Gesetzliche Mängelrechte

1. Die gesetzlichen Mängelrechte sind von einer freiwilligen Herstellergarantie zu unterscheiden.

2. Gegenüber Verbrauchern gelten bei neuen Waren die gesetzlichen Mängelrechte und gesetzlichen Verjährungsfristen.

3. Bei gebrauchten Waren kann die Verjährungsfrist für gesetzliche Mängelansprüche eines Verbrauchers auf ein Jahr ab Ablieferung verkürzt werden.

4. Eine solche Verkürzung gilt nur, wenn der Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens darüber informiert wurde und die Verkürzung im Kaufvertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

5. Ohne eine solche ausdrückliche und gesonderte Vereinbarung gilt gegenüber Verbrauchern die gesetzliche Verjährungsfrist.

6. Gegenüber Unternehmern beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei neuen Waren ein Jahr ab Ablieferung.

7. Gegenüber Unternehmern ist die Mängelhaftung für gebrauchte Waren ausgeschlossen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

8. Die vorstehenden Verjährungsverkürzungen und Ausschlüsse gelten nicht:

  • bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten,
  • bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
  • bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie,
  • bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
  • bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie
  • soweit zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

9. Unternehmer haben die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist.

10. Erkennbare Mängel, Mengenabweichungen oder Falschlieferungen sind von Unternehmern unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen.

11. Zeigt sich später ein zunächst nicht erkennbarer Mangel, muss ein Unternehmer diesen unverzüglich nach Entdeckung anzeigen.

12. Unterlässt ein Unternehmer eine ordnungsgemäße Untersuchung oder Mängelanzeige, gelten die gesetzlichen Folgen des § 377 HGB.

13. Eine Mängelanzeige soll eine möglichst genaue Beschreibung der Beanstandung, die Seriennummer, Betriebsstunden sowie aussagekräftige Fotos oder Videos enthalten.

14. Der Käufer hat dem Verkäufer Gelegenheit zu geben, den behaupteten Mangel zu prüfen und eine Nacherfüllung durchzuführen.

15. Der Käufer hat die beanstandete Ware dem Verkäufer zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.

16. Gegenüber Verbrauchern gelten hinsichtlich Art, Ort, Frist und Kosten der Nacherfüllung die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen.

17. Bei einem berechtigten gesetzlichen Mängelanspruch eines Verbrauchers trägt der Verkäufer die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.

18. Der Verbraucher kann nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen einen Vorschuss auf erforderliche Aufwendungen verlangen.

19. Die Nacherfüllung gegenüber Verbrauchern erfolgt innerhalb angemessener Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten, wobei Art und Verwendungszweck der Ware berücksichtigt werden.

20. Gegenüber Unternehmern erfolgt die Nacherfüllung nach Wahl des Verkäufers durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung, soweit dies dem Unternehmer zumutbar ist.

21. Unternehmer sind verpflichtet, die Ware zur Prüfung und Nacherfüllung an den vom Verkäufer benannten Ort oder an die vom Verkäufer benannte Partnerwerkstatt zu bringen.

22. Gegenüber Unternehmern trägt der Käufer die Kosten der Verladung, des Transports zur Werkstatt und des Rücktransports, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

23. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird sie vom Verkäufer zu Unrecht verweigert, stehen dem Käufer die gesetzlichen Rechte zu.

24. Bei einem nur unerheblichen Mangel besteht kein gesetzliches Rücktrittsrecht.

25. Der Käufer darf ohne vorherige Zustimmung des Verkäufers grundsätzlich keine Reparaturen, Umbauten oder Eingriffe durch Dritte durchführen lassen, wenn hierdurch die Prüfung oder Nacherfüllung erschwert oder unmöglich gemacht wird.

26. Zwingende gesetzliche Rechte des Käufers, insbesondere in dringenden Fällen oder nach erfolgloser Fristsetzung, bleiben unberührt.

27. Keine Mängelansprüche bestehen für Schäden oder Beeinträchtigungen, die nach Gefahrübergang insbesondere entstanden sind durch:

  • natürlichen oder betriebsüblichen Verschleiß,
  • unsachgemäße Bedienung oder Verwendung,
  • Überlastung oder zweckfremden Einsatz,
  • fehlerhafte Montage oder Inbetriebnahme durch den Käufer oder Dritte,
  • fehlende oder unzureichende Wartung,
  • ungeeignete Betriebs-, Schmier- oder Hilfsmittel,
  • Unfälle oder äußere Einwirkungen,
  • eigenmächtige Umbauten oder Reparaturen,
  • Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung oder
  • Nichtbeachtung von Hersteller- und Wartungsvorgaben.

28. Dies gilt nur, soweit der jeweilige Schaden tatsächlich auf einem solchen Umstand beruht.

29. Stellt sich nach einer Prüfung heraus, dass kein Sachmangel vorliegt und der Käufer dies erkannt hat oder bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, kann der Verkäufer die erforderlichen Prüf- und Diagnosekosten nach vorherigem Hinweis und entsprechender Beauftragung berechnen.

XIV. Herstellergarantie und Partnerwerkstatt

1. Der Verkäufer gewährt keine eigene selbständige Garantie, sofern im jeweiligen Angebot oder Kaufvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes erklärt wird.

2. Für bestimmte Neumaschinen besteht eine Herstellergarantie von regelmäßig einem Jahr, soweit dies im jeweiligen Angebot, Kaufvertrag oder in den Garantieunterlagen angegeben ist.

3. Garantiegeber ist ausschließlich der jeweilige Hersteller.

4. Für Inhalt, Umfang, Dauer, räumlichen Geltungsbereich, Voraussetzungen und Ausschlüsse der Herstellergarantie gelten ausschließlich die Garantiebedingungen des jeweiligen Herstellers.

5. Der Verkäufer nimmt Meldungen über mögliche Garantiefälle entgegen und unterstützt den Käufer bei der Dokumentation, technischen Prüfung und Abwicklung des Vorgangs gegenüber dem Hersteller.

6. Die Entgegennahme einer Garantiemeldung, die Weiterleitung an den Hersteller oder die Durchführung einer Prüfung stellt noch keine Anerkennung eines Garantiefalls dar.

7. Voraussetzung für die technische Prüfung eines geltend gemachten Garantiefalls ist grundsätzlich, dass der Käufer die vollständige Maschine oder Ware zur vom Verkäufer benannten Partnerwerkstatt bringt und dort zur Prüfung zur Verfügung stellt.

8. Die vom Verkäufer benannte Partnerwerkstatt befindet sich bei einem Handelspartner in Polen, ungefähr zehn Kilometer vom Unternehmenssitz des Verkäufers entfernt.

9. Die genaue Anschrift der Partnerwerkstatt und ein Übergabetermin werden dem Käufer nach Anmeldung des Garantiefalls mitgeteilt.

10. Die Anlieferung muss vorab mit dem Verkäufer oder der Partnerwerkstatt abgestimmt werden.

11. In der Partnerwerkstatt stehen grundsätzlich geeignete Möglichkeiten zum Abladen der Maschine zur Verfügung.

12. Der Käufer ist für die Organisation des Hintransports zur Partnerwerkstatt und des Rücktransports zu seinem Standort verantwortlich.

13. Im Rahmen der Herstellergarantie trägt der Käufer grundsätzlich sämtliche Kosten des Hin- und Rücktransports, soweit die Garantiebedingungen des Herstellers keine ausdrückliche Kostenübernahme vorsehen und keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen.

14. Zu den vom Käufer zu tragenden Kosten gehören insbesondere:

  • Verladung und Ladungssicherung,
  • Transport zur Partnerwerkstatt,
  • Rücktransport zum Käufer,
  • Speditions-, Tieflader- oder Spezialtransportkosten,
  • Maut- und Fährkosten,
  • Genehmigungs- und Begleitkosten sowie
  • sonstige erforderliche Transportaufwendungen.

15. Eine Abholung der Maschine beim Käufer oder eine Prüfung, Reparatur oder Garantieleistung am Standort des Käufers gehört nicht zur üblichen Garantieabwicklung.

16. Ein Anspruch auf einen Vor-Ort-Einsatz besteht nur, wenn dies in den Garantiebedingungen des Herstellers ausdrücklich vorgesehen, gesondert vereinbart oder aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen erforderlich ist.

17. Wird auf Wunsch des Käufers ein Vor-Ort-Einsatz vereinbart, trägt der Käufer grundsätzlich sämtliche hierdurch entstehenden Kosten, soweit keine ausdrückliche Kostenübernahme durch den Hersteller oder aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen besteht.

18. Hierzu gehören insbesondere:

  • An- und Abfahrt,
  • Fahrt- und Arbeitszeit,
  • Kilometerkosten,
  • Maut- und Fährkosten,
  • Übernachtungs- und Reisekosten,
  • Diagnose- und Prüfkosten,
  • Materialkosten sowie
  • sonstige notwendige Aufwendungen.

19. Stellt sich nach der technischen Prüfung heraus, dass kein von der Herstellergarantie erfasster Garantiefall vorliegt, trägt der Käufer die Kosten der von ihm beauftragten Prüfung und sonstigen Leistungen.

20. Dies gilt insbesondere, wenn die Beanstandung auf Verschleiß, Bedienungsfehler, unsachgemäße Verwendung, Überlastung, mangelhafte Wartung, äußere Einwirkung, ungeeignete Betriebsmittel, eigenmächtige Veränderungen oder eine sonstige nicht vom Hersteller zu vertretende Ursache zurückzuführen ist.

21. In diesem Fall können dem Käufer insbesondere Diagnose-, Arbeits-, Material-, Transport-, Reise-, Übernachtungs-, Verlade- und Rücktransportkosten nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand berechnet werden, wenn der Käufer zuvor über die mögliche Kostenpflicht informiert wurde oder die kostenpflichtige Prüfung beziehungsweise Leistung beauftragt hat.

22. Arbeiten im Rahmen einer Herstellergarantie dürfen grundsätzlich erst nach Freigabe durch den Hersteller oder den Verkäufer durchgeführt werden.

23. Beauftragt der Käufer ohne vorherige Freigabe selbständig eine andere Werkstatt, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erstattung dieser Kosten aus der Herstellergarantie.

24. Zwingende gesetzliche Mängelrechte bleiben hiervon unberührt.

25. Der Käufer hat die Betriebs-, Wartungs- und Bedienungsvorgaben des Herstellers einzuhalten und vorgeschriebene Wartungen fristgerecht und nachweisbar durchführen zu lassen.

26. Auf Verlangen sind insbesondere Kaufbeleg, Seriennummer, Betriebsstunden, Wartungsnachweise sowie Fotos und Videos der Beanstandung vorzulegen.

27. Verschleißteile und Schäden infolge natürlicher Abnutzung sind nur dann von der Herstellergarantie umfasst, wenn dies in den Garantiebedingungen ausdrücklich vorgesehen ist.

28. Gesetzliche Mängelrechte gegenüber dem Verkäufer bestehen unabhängig von der Herstellergarantie und werden durch diese Regelungen nicht eingeschränkt.

XV. Gebrauchte Maschinen und sonstige gebrauchte Waren

1. Gebrauchte Waren werden in dem Zustand verkauft, der sich aus dem Angebot, der Produktbeschreibung, den Fotos, der Besichtigung und den ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheitsmerkmalen ergibt.

2. Alter, bisherige Nutzungsdauer, Betriebsstunden, Einsatzart, Pflegezustand und Kaufpreis sind bei der Beurteilung des zu erwartenden Zustands einer gebrauchten Ware zu berücksichtigen.

3. Normale, alters- und nutzungsbedingte Gebrauchsspuren und Verschleiß sind kein Sachmangel, soweit sie bei Waren vergleichbaren Alters und vergleichbarer Nutzung üblich sind und keine abweichende Beschaffenheit vereinbart wurde.

4. Hierzu können je nach Alter und Einsatz der Ware insbesondere gehören:

  • Lackschäden, Kratzer und Rostansätze,
  • Abnutzung an Reifen und Verschleißteilen,
  • Spiel an Lagern, Gelenken oder Buchsen,
  • Abnutzung an Ketten, Riemen oder Walzen,
  • altersbedingte Undichtigkeiten oder Materialveränderungen,
  • gebrauchsbedingte Verschmutzungen sowie
  • sonstige übliche Gebrauchsspuren.

5. Konkrete bekannte Mängel oder Abweichungen werden, soweit bekannt, im Angebot, Kaufvertrag, Übergabeprotokoll oder in einer sonstigen Beschaffenheitsvereinbarung aufgeführt.

6. Gegenüber Verbrauchern gilt eine Abweichung von den objektiven Beschaffenheitsanforderungen nur, wenn der Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens darüber informiert wurde und die Abweichung ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

7. Der Käufer erhält vor Vertragsschluss die Möglichkeit, eine auf Lager befindliche gebrauchte Maschine nach Terminvereinbarung zu besichtigen.

8. Eine Besichtigung entbindet den Verkäufer nicht von zwingenden gesetzlichen Mängelrechten.

XVI. Besichtigung, Probelauf und Erprobung

1. Ein Anspruch auf einen Probeeinsatz, eine Feldprobe oder eine Nutzung vor dem Kauf besteht nicht.

2. Bei auf Lager befindlichen gebrauchten Maschinen kann der Verkäufer im Einzelfall eine Besichtigung oder einen kurzen Probelauf am Standort der Ware gestatten.

3. Ein Probeeinsatz außerhalb des Standorts ist nur aufgrund einer vorherigen ausdrücklichen Vereinbarung zulässig.

4. Umfang, Dauer, Einsatzort, Transport, Versicherung und Kosten einer Erprobung werden vorab gesondert vereinbart.

5. Der Käufer darf die Ware ausschließlich entsprechend der Einweisung, Bedienungsanleitung und dem vereinbarten Zweck benutzen.

6. Der Käufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die während einer Besichtigung, eines Probelaufs oder einer Erprobung von ihm oder seinen Hilfspersonen schuldhaft verursacht werden.

7. Betriebsmittel, Kraftstoff, Reinigung, Transport und sonstige Kosten einer vereinbarten Erprobung trägt der Käufer, soweit nichts anderes vereinbart wird.

XVII. Ersatzteile und freiwillige Rücknahme

1. Der Käufer ist verpflichtet, vor der Bestellung eines Ersatzteils dessen Eignung und Kompatibilität mit seiner Maschine zu prüfen.

2. Der Käufer hat hierzu insbesondere Hersteller, Modell, Baujahr, Seriennummer, Ausführung und gegebenenfalls vorhandene Ersatzteilnummern vollständig und richtig anzugeben.

3. Der Verkäufer haftet nicht für eine Falschbestellung, die auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Käufers beruht, sofern der Verkäufer die Unrichtigkeit nicht kannte und nicht erkennen musste.

4. Bei angegebenen Vergleichs-, Hersteller- oder Originalersatzteilnummern kann es sich ausschließlich um Referenzangaben zur Identifikation und Vergleichbarkeit handeln.

5. Soweit ausdrücklich angegeben, handelt es sich bei angebotenen Ersatzteilen nicht um Originalteile des jeweiligen Maschinenherstellers.

6. Außerhalb gesetzlicher Widerrufs-, Rücktritts- und Mängelrechte besteht kein Anspruch auf Rücknahme mangelfreier Ersatzteile oder Waren.

7. Eine freiwillige Rücknahme erfolgt ausschließlich nach vorheriger Zustimmung des Verkäufers.

8. Voraussetzung einer freiwilligen Rücknahme ist grundsätzlich, dass die Ware:

  • vollständig,
  • unbenutzt,
  • unmontiert,
  • ohne Gebrauchsspuren,
  • unbeschädigt und
  • in unbeschädigter Originalverpackung

zurückgegeben wird.

9. Sonderbestellungen, individuell beschaffte Teile, bereits montierte Teile und Waren mit Gebrauchsspuren sind von einer freiwilligen Rücknahme ausgeschlossen.

10. Im Falle einer freiwillig vereinbarten Rücknahme trägt der Käufer sämtliche Rücktransport-, Prüf-, Verpackungs- und Wiedereinlagerungskosten.

11. Gesetzliche Widerrufs- und Mängelrechte von Verbrauchern bleiben unberührt. Insbesondere ist die Verwendung der Originalverpackung keine Voraussetzung für die Ausübung eines gesetzlichen Widerrufsrechts.

XVIII. Allgemeine Haftung

1. Der Verkäufer haftet unbeschränkt:

  • bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
  • bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
  • nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes,
  • bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
  • bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie sowie
  • in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet der Verkäufer nur auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden.

3. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

4. Bei leicht fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen.

5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und sonstigen Hilfspersonen des Verkäufers.

6. Gegenüber Unternehmern haftet der Verkäufer bei leichter Fahrlässigkeit nicht für mittelbare Schäden, Produktionsausfall, Nutzungsausfall, Betriebsunterbrechung oder entgangenen Gewinn, soweit nicht eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde.

7. Soweit der Verkäufer technische Auskünfte oder Beratung erteilt, ohne dass diese ausdrücklich Bestandteil einer geschuldeten vertraglichen Leistung sind, erfolgen diese nach bestem Wissen. Eine Haftung besteht nur nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen.

XIX. Ausfuhr, Einfuhr und Verwendung im Ausland

1. Der Käufer ist für die Einhaltung der im Bestimmungsland geltenden Zulassungs-, Betriebs-, Sicherheits-, Einfuhr-, Steuer- und Zollvorschriften verantwortlich, soweit der Verkäufer nicht ausdrücklich eine entsprechende Leistung übernommen hat.

2. Der Käufer hat auf eigene Kosten erforderliche Einfuhrgenehmigungen, Zulassungen, Übersetzungen, Prüfungen, Registrierungen und sonstige behördliche Freigaben zu beschaffen.

3. Der Verkäufer übernimmt keine Gewähr dafür, dass eine Ware im Bestimmungsland zugelassen, registriert oder zu einem bestimmten Zweck eingesetzt werden darf, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

4. Der Verkäufer ist berechtigt, eine Lieferung auszusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Ausführung gegen zwingende Ausfuhr-, Sanktions-, Embargo- oder sonstige gesetzliche Bestimmungen verstoßen würde.

5. Dies gilt nicht, wenn der Verkäufer das Leistungshindernis zu vertreten hat. Bereits erhaltene Zahlungen werden im Falle eines wirksamen Rücktritts zurückerstattet, soweit ihnen keine bereits erbrachten Leistungen oder ersatzfähigen Kosten gegenüberstehen.

XX. Widerrufsrecht für Verbraucher

1. Verbrauchern kann bei einem Fernabsatzvertrag oder einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehen.

2. Einzelheiten ergeben sich aus der gesonderten Widerrufsbelehrung und dem Muster-Widerrufsformular des Verkäufers.

3. Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen wird kein freiwilliges Widerrufsrecht eingeräumt.

4. Bei Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind, kann das gesetzliche Widerrufsrecht ausgeschlossen sein.

XXI. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Für sämtliche Vertragsverhältnisse gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht).

2. Ist der Käufer Verbraucher und hat er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat, lässt die Rechtswahl zugunsten deutschen Rechts den Schutz zwingender Bestimmungen des Staates seines gewöhnlichen Aufenthalts unberührt, soweit diese ohne die Rechtswahl anzuwenden wären.

3. Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz des Verkäufers, derzeit Görlitz.

4. Der Verkäufer bleibt in den vorstehend genannten Fällen berechtigt, den Käufer auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

5. Hat ein Käufer, der kein Verbraucher ist, keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, kann der Sitz des Verkäufers als Gerichtsstand vereinbart werden, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen und Formerfordernisse erfüllt sind.

6. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen nationalen und internationalen Gerichtsstände. Eine ausschließliche Bindung eines Verbrauchers an den Sitz des Verkäufers wird nicht vereinbart.

7. Erfüllungsort für Zahlungen des Käufers ist der Sitz des Verkäufers.

8. Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Sitz des Verkäufers auch Erfüllungsort für die sonstigen vertraglichen Leistungen, soweit keine abweichende Individualvereinbarung getroffen wurde.

XXII. Schlussbestimmungen

1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sollen aus Beweisgründen in Textform festgehalten werden.

2. Individuelle Vereinbarungen haben unabhängig von ihrer Form Vorrang, soweit ihr Abschluss und Inhalt nachgewiesen werden können.

3. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

4. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

5. Irrtümer, Schreibfehler und technische Fehler in unverbindlichen Veröffentlichungen bleiben vorbehalten. Bereits geschlossene Verträge und zwingende gesetzliche Rechte werden hierdurch nicht berührt.

Stand: Juli 2026

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